Häufig wird von den PKV behauptet, daß die Preise der Labore oder Ärzte deutlich über denen der Gesetzlichen Krankenkassen liegen (BEL II)
Urteile, die dieser Behauptung widersprechen.
Die zum BEL vereinbarten Höchstpreise seien kein Maßstab für die “Angemessenheit i.S.v. § 9 GOZ
AG Nürnberg (31 C 3271 / 94)
AG Dortmund (108 C 877 / 95 H) “Die BEL-Abrechnungsbeträge, die auf das System der gesetzlichen Krankenversicherung zugeschnitten sind, bieten keinen geeigneten Maßstab zur aktuellen Bewertung der Angemessenheit zahntechnischer Leistungen. Maßstab für die Kostenangemessenheit ist vielmehr die Üblichkeit und Angemessenheit derjenigen Vergütungen, die Labore im Falle der Behandlung von privatversicherten Patienten in Rechnung stellen. <...> Wenn der private Krankenversicherer wie hier vorliegend seine Erstattungspflicht von vornherein auf die Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung beschränken will, dann muß er eine derartige Leistungsbeschränkung ausdrücklich und hinreichend deutlich in den vertraglich vereinbarten Leistungstarif übernehmen.”
LG Nürnberg/Fürth (11 S 3006 / 97
Die Höchstpreise zum BEL seien hinsichtlich privatzahnärztlicher Versorgung mit zahntechnischen Leistungen nicht angemessen, zwischen dem GKV-Bereich und dem PKV-Bereich bestünden gravierende Unterschiede.
AG Dortmund (125 C 625 / 91) “Gemäß $ 9 GOZ war der Zahnarzt berechtigt, die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen zu berechnen. Dass diese Kosten durch die in der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbarten Sätze nach oben hin beschränkt würden, ist der gesetzlichen Regelung <in §9 GOZ > selbst nicht zu entnehmen. Vom Wortlaut her ist deshalb eine Einschränkung des Werklohnanspruches des Zahnarztes gegenüber dem Patienten gem. $ 632 BGB nicht möglich. <...> Bekanntermaßen soll die kassenärztliche Versorgung (GKV) ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Bei den BEL Höchstpreisen handele es sich also gerade nicht um einen nach den Grundsätzen privatwirtschaftlicher Kostenrechnung ermittelten Einzelpreis. Die Werte kassenärztlicher Tarife können deshalb nicht als angemessenes Entgelt i.S.d. § 632 BGB im Zusammenhang mit § 9 GOZ herangezogen werden.”
AG Dortmund (127 C 6149 / 97) “ Wie schon das OLG Düsseldorf in seinem Urteil v. 16.04.1996 (AZ.: 4 U 43/95) überzeugend ausgeführt hat, können privatärztliche Leistungen und kassenärztliche Leistungen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden, da letztere die an den jeweiligen Erkenntnissen der Zahnheilkunde orientierte Mindestversorgung garantieren soll. Bei Privatpatienten bestimmt sich allerdings die Angemessenheit der Vergütung derartiger Leistungen nach den konkreten Arbeiten.”
AG Gladbeck (11 C 298 / 95) “wonach nur im Falle einer Behandlung des dortigen Klägers als Kassenpatient eine Berechnung nach BEL auf der Grundlage SGB V, 4.Teil, § 88 vorzunehmen gewesen wäre.”
AG Hanau (33 C 546 / 93 / 13) “ Es kommt nicht darauf an, was in anderen Rechtsverhältnissen <sc.: im GKV-Bereich> Gültigkeit hat, sondern nur darauf, welchen Krankenversicherungsschutz der Kläger von der Beklagten beanspruchen kann”
Die Beweislast für die Unangemessenheit habe der private Krankenversicherer
LG Dortmund (2 O 188 / 92)
AG Dortmund (108 C 877 / 95 H)
AG Nürnberg (31 C 3271 / 94)
LG Ravensburg (3 S 300 / 90)
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