Praktisches Vorgehen gegen Behauptung" nur die (übliche) BEL-Liste sei erstattungsfähig

         Sehr geehrter/e Patient/in Sie könnten folgendermaßen vorgehen:

 

    1.Einsichtnahme in den Versicherungsvertrag: wenn dort dieErstattung auf die BEL--Liste der AOK, Arbeiterersatzkasse, Seekasse etc. (=gesetzliche Krankenversicherung  GKV) nicht festgelegt ist.

    2.Die Bestätigung Ihres Zahnarztes einholen, dass die Material und Laborkosten tatsächlich entstanden sind, wie mit dem Original der Material und Laborkostenrechnung belegt,

    weil die zugrundegelegte BEB-Preisliste zwischen der Praxis und dem Dentallabor für spezielle Fälle verbindlich vereinbart war,

    weil der Laborauftrag im speziellen Behandlungsfall dezidiert auf dem Qualitätsniveau der vereinbarten BEB-Preisliste erteilt wurde

    und dies mit dem schriftlichen Laborauftragszettel belegt werden kann.

    Zudem sollte bestätigt werden, dass die Material und Laborkostenrechnung von der Praxis geprüft wurde und keine Positionen enthält, die nicht in Auftrag gegeben wurden und

    die berechneten Preise auf der Material und Laborkostenrechnung mit der grundsätzlich für solche Behandlungsfälle vereinbarten Preisliste übereinstimmen.

    3.Darüber hinaus benötigen Sie noch die Bestätigung Ihres Zahnarztes, dass die berechneten Material und Laborkosten angemessen waren,

    weil sie in einem stimmigen und passenden Verhältnis zu Qualität und Präzision der eigentlichen zahnärztlichen Behandlung standen, ebenso zu Zeitaufwand, Schwierigkeiten und besonderen Umständen des Behandlungsfalles, und

    weil das erreichte zahnärztliche Niveau der Behandlung zwischen Zahnarzt und Patienten abgesprochen (Grundlage des Behandlungsvertrages) war und auch die diesem Niveau entsprechenden Material und Laborkosten.

Wenn die kostenerstattende Stelle dann uneinsichtig geblieben war, wurde von Versicherten in vielen bekanntgewordenen Fällen die Leistungsklage eingereicht und mit entsprechender Hilfestellung (des Zahnarztes und auch des Dentallabors) positiv durchfochten

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Agnes M. Stößer

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